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Stromsteuer-Erstattung für Landwirtschaft

Stromsteuer-Erstattung für Landwirtschaftsbetriebe

Auf jeder Stromrechnung Ihres Betriebs stecken 2,05 Cent pro kWh Stromsteuer. Als landwirtschaftlicher Betrieb steht Ihnen nach §9b StromStG fast die gesamte Steuer zurück. Rechnung hochladen, wir erledigen den Rest. Kosten nur bei Erfolg.

Nur Erfolgshonorar
In 10 Minuten fertig

Erstattungsrechner

Für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb

kWh/Jahr
40.000 kWh2.000.000 kWh

Ihre geschätzte Erstattung

2.250 €

Erstattung/Jahr

5 Wochen kostenloser Strom

Kostenlos und unverbindlich. In wenigen Minuten fertig.

Patrick RodePascal Kober

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Patrick Rode · Pascal Kober

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Warum Landwirte EnergyIQ vertrauen

Partnerkanzlei

WINDORFER RODE

RA Patrick Rode · BRAK Düsseldorf

Kein Risiko

0 € bei Ablehnung

Rein erfolgsbasiertes Honorar

Landwirtschaft

§2 Nr. 5 StromStG

Ausdrücklich berechtigt

Direkter Draht

Persönlich erreichbar

Telefon oder Termin. Jederzeit.

Ihr Hof ist berechtigt – §2 Nr. 5 StromStG

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind ausdrücklich berechtigt – unabhängig von Betriebsgröße oder Rechtsform.

Milchviehbetrieb

Milchviehbetrieb

Ein Hof mit 80 Kühen verbraucht rund 120.000 kWh im Jahr. Melkroboter, Milchkühlung und Fütterung sind die größten Posten.

1.650 €

Erstattung/Jahr

120.000 kWh

Schweinemast

Schweinemast

Ein Betrieb mit 1.000 Mastplätzen kommt auf ca. 180.000 kWh. Lüftung läuft 24/7 und ist der größte Stromfresser.

2.848 €

Erstattung/Jahr

180.000 kWh

Ackerbau mit Trocknung

Ackerbau mit Trocknung

Getreidetrocknung nach der Ernte treibt den Verbrauch: 250.000 kWh sind bei einem mittleren Betrieb realistisch.

4.052 €

Erstattung/Jahr

250.000 kWh

Gärtnerei / Gewächshaus

Gärtnerei / Gewächshaus

Assimilationsbeleuchtung und Heizung machen Gewächshäuser zu den stromintensivsten Betrieben: oft über 400.000 kWh.

6.611 €

Erstattung/Jahr

400.000 kWh

Forstbetrieb mit Sägewerk

Forstbetrieb mit Sägewerk

Bandsäge und Trockenkammer verbrauchen mehr Strom als die meisten Landwirte denken: typisch 300.000 kWh.

4.905 €

Erstattung/Jahr

300.000 kWh

Biogasanlage

Biogasanlage

Nur der Netzstrom ist erstattungsfähig, nicht der selbst erzeugte. Trotzdem: 500.000 kWh Netzbezug sind keine Seltenheit.

8.346 €

Erstattung/Jahr

500.000 kWh

Klartext

Was wir versprechen, und was nicht

Keine Buzzwords. Kein Kleingedrucktes. Hier ist genau, was Sie von uns bekommen, und was nicht.

Was Sie von uns bekommen

  • Vollständige Antragstellung nach §9b StromStG inklusive Formular 1453 und aller Anlagen.
  • Juristische Prüfung durch RA Patrick Rode, WINDORFER RODE Rechtsanwälte (BRAK Düsseldorf).
  • Einreichung und gesamte Kommunikation mit dem Hauptzollamt. Wir reden, Sie nicht.
  • Transparente, erfolgsbasierte Vergütung: 5–15 % der bewilligten Erstattung.
  • Sie sparen 8–20 Stunden Arbeit. Wir maximieren Ihre Erstattung, Sie tragen kein Risiko.

Was wir NICHT machen

  • Keine versteckten Gebühren. Unsere Raten stehen auf dieser Seite, schwarz auf weiß.
  • Keine Datenweitergabe an Dritte. Ihre Informationen bleiben bei uns und WINDORFER RODE.
  • Keine automatische Jahresverlängerung ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung.
  • Keine Vollmachten, die über §9b hinausgehen. Ihre Vollmacht gilt ausschließlich für diesen Antrag.
  • Keine Werbemails nach dem ersten Kontakt.

So funktioniert's. In 4 Schritten.

1

Stromrechnung hochladen

Unsere KI liest Verbrauch und Zeitraum automatisch aus.

2

Daten prüfen

Sie bestätigen die erkannten Daten. Wir berechnen Ihre exakte Erstattung.

3

Vollmacht unterschreiben

Digital, in 30 Sekunden. Unsere Kanzlei reicht den Antrag beim HZA ein.

4

Erstattung erhalten

Das HZA überweist direkt auf Ihr Geschäftskonto. In 4–8 Wochen.

Antragsfrist beachten – 31.12.2026 für Verbrauchsjahr 2025

Die Antragsfrist für die Stromsteuer-Erstattung nach §9b StromStG beträgt ein Jahr: Anträge müssen bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt eingegangen sein (§169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).

Für Strom, der im Kalenderjahr 2025 entnommen wurde, endet die Frist am 31.12.2026. Nach Ablauf ist ein regulärer Antrag nicht mehr möglich. Bei einem Betrieb mit 800.000 kWh Jahresverbrauch beträgt die Erstattung rund 15.750 € – dieses Geld verfällt, wenn die Frist verstreicht.

Deutsche Landwirtschaft — Ernte und Stallarbeit

Bin ich berechtigt?

Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (WZ-Abschnitt A)
Jährlicher Stromverbrauch über 40.000 kWh
Strom wurde zum Regelsteuersatz versteuert (Netzbezug)
Pascal Kober

Ein Wort vom Gründer

Warum es EnergyIQ gibt

Viele Landwirte wissen nicht, dass sie Anspruch auf Stromsteuer-Erstattung haben. Oder scheuen den digitalen Antrag. Genau dafür haben wir EnergyIQ gebaut.

Pascal Kober

Geschäftsführer, EnergyIQ GmbH

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Häufige Fragen von Landwirten

Letzter Schritt

Ihr Hof verdient diese Erstattung

Für das Verbrauchsjahr 2025 endet die Antragsfrist am 31.12.2026.

Kein RisikoIn 10 Minuten fertigKeine Vorabkosten
EnergyIQEnergyIQ

Wir holen produzierenden Unternehmen in Deutschland ihre Stromsteuer nach §9b StromStG zurück. Im Schnitt sind das 16.000 € pro Jahr. Jeder Antrag wird von unserer Partnerkanzlei WINDORFER RODE Rechtsanwälte in Düsseldorf rechtlich geprüft, bevor er an das zuständige Hauptzollamt geht.

Wir übernehmen Formular 1453, alle Anlagen und die komplette Kommunikation mit der Behörde. Reine Erfolgsbeteiligung: 13,8–15,0% des bewilligten Betrags, degressiv gestaffelt nach Verbrauch. Bei Ablehnung zahlen Sie 0 €. Keine versteckten Gebühren, keine automatische Verlängerung, keine Vollmacht über §9b hinaus.

  • DSGVO-konform
  • SSL-verschlüsselt
  • Made in Germany
  • BRAK-Partnerkanzlei
  • Erfolgsbasiert
  • Kostenlose Beratung
Erstattung berechnen

Unternehmen

  • EnergyIQ GmbH
  • Geschäftsführer: Pascal Kober
  • Opernplatz 14, 60313 Frankfurt am Main
  • HRB 142673, AG Frankfurt am Main

Partnerkanzlei

  • WINDORFER RODE Rechtsanwälte
  • Dreischeibenhaus, 40211 Düsseldorf
  • RA Patrick Rode (BRAK Düsseldorf)

Rechtliches

Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerrechtliche Beratung. Die dargestellten Erstattungsbeträge sind unverbindliche Schätzungen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder das zuständige Hauptzollamt. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Stromsteuergesetz (StromStG) und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV).

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